Satzung

Satzung

Präambel

Der Verband für Klopfakupressur unterstützt die Förderung der ganzheitlichen Gesundheit sowie die Entwicklung des persönlichen Potenzials der Menschen.

Klopfakupressur-Techniken haben ihren Ursprung u. a. in der von Dr. Roger Callahan entwickelten TFT (Thought Field Therapy) Klopfakupressurmethode sowie in der Klopfakupressurmethode EFT (Emotional Freedeom Techniques), die eine Weiterentwicklung und Vereinfachung von TFT durch Gary Craig darstellt. Klopfakupressur-Techniken haben sich seit ihrem erstmaligen Auftauchen weltweit fortwährend und kreativ weiterentwickelt. 

Der Verband für Klopfakupressur versteht sich so auch als Plattform für die Förderung und Weiterentwicklung von Klopfakupressur-Techniken sowie den interdiziplinären Austausch aller Anwendenden von Klopfakupressur-Techniken. In diesem Sinne versteht er sich als Forum aller in begleitenden, beratenden, coachenden und medizin-therapeutischen Kontexten tätigen Klopfakupressur-Anwendenden, unabhängig von Schulen und methodischen Ansätzen.

Zudem setzt sich der Verband für die fachliche Anerkennung im Gesundheitswesen und die qualifizierte Verbreitung von Klopfakupressur-Techniken ein.

  1. Der Verein
  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1          Der Verein führt den Namen „Verband für Klopfakupressur e.V.“

1.2          Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Ziele und Selbstverständnis

2.1          Der Verein setzt sich für die Etablierung von Klopfakupressur-Techniken im deutschsprachigen Europa ein. Der Verein unterstützt die Förderung, Weiterentwicklung, Verbreitung und Anerkennung von Klopfakupressur-Techniken in der Öffentlichkeit, Lehre und Forschung.

                Der Verein pflegt Kontakte zu anderen Gruppen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.

2.2          Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder und unterstützt den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern. Der Verein steht allen Klopfakupressur-Anwendenden offen.

2.3          Der Verein und seine Ziele sind sowohl politisch als auch konfessionell neutral und unabhängig.

  • 3 Steuerbegünstigung

3.1          Der Verein verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist dennoch selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3.2          Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  • 4 Begünstigungsverbot

4.1          Weder Vereinsmitglieder noch Dritte dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.2          Die Mitarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Ein Verdienstausfall oder Nachteilsausgleich wird nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt. Hierbei dürfen die steuerlich zulässigen Höchstsätze nicht überschritten werden.

4.3          Grundsätzlich sind Ausgaben des Vereins über den Vorstand/Geschäftsstelle zu tätigen. Nachgewiesene Auslagen, die die Organmitglieder in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Verpflichtungen als Organmitglieder haben, wie Reisekosten, Unterbringungskosten etc., werden nach Vorstandsbeschluss oder Gegenzeichnung des/der Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erstattet.  Bei Tätigkeiten  für den Verein, die weit über das Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen, entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss über eine Aufwandsentschädigung.

  1. Die Mitglieder
  • 5 Mitgliedschaft

5.1          Der Verein kennt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und dessen ethische Richtlinien anerkennt.

5.2          Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen.

5.3          Fördermitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen. Sie unterstützen den Verein finanziell und ideell.

5.4          Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Klopfakupressur und deren Verbreitung in Praxis, Lehre und Forschung im besonderen Maße verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung bestätigt.

5.5          Eine Mitgliedschaft in Organisationen, die dem Grundgesetz sowie den Menschenrechten – insbesondere der Menschenwürde – entgegenstehen, schließt eine Mitgliedschaft aus.

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1          Alle Mitglieder haben ein Rede- und Antragsrecht. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben zudem ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

6.2          Nur ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind, können durch die Mitgliederversammlung in die Organe des Vereins gewählt werden und Ämter innerhalb des Vereins übernehmen.

6.3          Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

  • 7 Mitgliedsbeiträge

7.1          Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

7.2          Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

7.3          In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes gemäß der Beitragsordnung durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.

  • 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

8.1          Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf seiner nächsten Sitzung. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Nach einer angemessenen, vom Vorstand festgelegten, Frist kann ein erneuter Antrag gestellt werden.

8.2          Das Mitglied gilt als aufgenommen, wenn der Beitrag entrichtet wurde und die Zustimmung des Vorstands erfolgt ist. Damit tritt das Mitglied in seine Rechte und Pflichten ein.

8.3          Die Mitgliedschaft endet

(1)     durch Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand für Finanzen zum Ende des Kalenderjahres und muss bis zum 30. September eines Jahres diesem zugegangen sein. Der Austritt entbindet nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das gesamte laufende Kalenderjahr.

(2)     durch Erlöschen der juristischen Person

(3)     durch Tod

(4)     durch Ausschluss

(a)     Der Ausschluss kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn

ein Mitglied trotz zweimalig schriftlich erfolgter Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Bezahlung seines Jahresbeitrags drei Monate im Rückstand ist

oder

bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, die ethischen Richtlinien oder Vereinsinteressen.

(b)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Für die Dauer des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.

(c)     Gegen den Beschluss des Vorstands kann Berufung bei der Schlichtungskommission eingelegt werden. Die Berufung muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses bei der Schlichtungskommission eingereicht

werden. Der Ausschluss ruht dann bis zur abschließenden Entscheidung der Schlichtungskommission. Bestätigt die Schlichtungskommission die Entscheidung des Vorstands, ist der Ausschluss endgültig.

8.4          Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf noch ausstehende Beitragszahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

                Im Eigentum des Vereins stehende Dokumente oder andere für die Dauer der Mitgliedschaft überlassene Materialien sind unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Mitgliedschaft, an den Vorstand oder dessen Beauftragten gegen Quittung zurückzugeben.

 

III. Vereinsstruktur

  • 9 Organe des Vereins

9.1          Organe des Vereins sind:

(1)     Mitgliederversammlung

(2)     Vorstand

(3)     Trainer- und Trainerinnenversammlung

(4)     Schlichtungskommission

9.2          Jedes Organ des Vereins erstellt Protokolle seiner Sitzungen. Der Vorstand hat das Recht, die Protokolle der Organe einzusehen.

  • 10 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

10.1        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

10.2        Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

10.3        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, statt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg durch den Vorstand durch Übersendung der Tagesordnung und der zur Abstimmung gestellten Anträge. Dabei ist eine Frist von mindesten vier Wochen einzuhalten.

Die Tagesordnung gibt die Beratungsthemen wieder. Der Einladung sollen Sitzungsvorlagen zu jedem Tagesordnungspunkt, z.B. ein Haushaltsplan mit einem Beschlussvorschlag, beiliegen, sowie sämtliche Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden sollen.

Anträge zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung können dem Vorstand bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat dann nach Ablauf dieser Frist diese Anträge innerhalb von 8 Tagen an die Mitglieder weiterzuleiten.

Satzungsänderungsanträge müssen dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

10.4        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für notwendig hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diese unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall hat die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.

10.5        Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

Über Anträge zur Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden;  dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 

10.6        Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung.

10.7        Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden eröffnet. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein anderes Mitglied des Vorstands.

Die jeweils Vorsitzführenden schlagen der Mitgliederversammlung eine Person für die Versammlungsleitung sowie eine Person für die Protokollführung vor. Nach deren Wahl übernimmt der/die Versammlungsleitende die Leitung der Mitgliederversammlung.

10.8        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

10.9        Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem/der Versammlungsleitenden und dem/der Protokollführerenden sowie von einem anwesenden Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Das Protokoll wird spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung vom Vorstand an die Mitglieder per E-Mail versandt. Einzelne Mitglieder können beantragen, dass ihnen das Protokoll per Post zugesandt wird.

Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich beim Vorstand dagegen Einspruch erhoben wird. Über Annahme oder Ablehnung des Einspruchs entscheidet der Vorstand. Die jeweiligen Einsprucherhebenden erhalten hierüber innerhalb von vier Wochen eine Mitteilung vom Vorstand. Wird der Einspruch nach Ablehnung schriftlich aufrechterhalten, entscheidet die Schlichtungskommission abschließend.

Sollte im Falle der Annahme des Einspruchs eine Ergänzung oder Korrektur des Protokolls erfolgen, ist diese den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen schriftlich zuzustellen.

Redaktionelle Änderungen nimmt der Vorstand vor.

Die Protokolle werden bei dem den Vorsitz innehabenden Vorstandsmitglied gesammelt.

10.10     Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Darüberhinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

(1)     Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

(2)     Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands

(3)     Entgegennahme des Kassenberichtes

(4)     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

(5)     Wahl, Abberufung und Entlastung der Kassenprüfenden

(6)     Genehmigung des Haushaltsplanes

(7)     Entgegennahme von Berichten, Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand unterbreitete Projekte

(8)     Beratung und Beschlüsse über Vereinsaktivitäten

(9)     Anweisungen und Aufträge an den Vorstand

(10)  Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Lizenzierungsordnung und Schlichtungsordnung sowie über die ethischen Richtlinien

(11)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(12)  Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Schlichtungskommission

(13)  Wahl und Abberufung von Delegierten zu anderen Gruppen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung

(14)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • 11 Wahlen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

11.1        Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

11.2        Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Tagesordnungspunkt auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt.

11.3        Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

11.4        Die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

11.5        Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn sich mindestens 3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen, ansonsten durch offene Abstimmung, wenn es in der Satzung nicht anders geregelt wurde.

11.6        Die Wahl des Vorstands soll grundsätzlich geheim erfolgen.

11.7        Andere Wahlen erfolgen geheim, wenn 2 oder mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen, ansonsten durch offene Abstimmung.

11.8        Eine Wiederwahl in ein Amt ist möglich. Grundsätzlich können, unter Berücksichtigung des Vereinsrechts, mehrere Ämter und Aufgaben im Verein übernommen werden.

11.9        Für die Wahl der Mitglieder des Vorstands und anderer Vereinsorgane ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichstand entscheidet eine Stichwahl.

11.10     Neben den Beschlüssen über die Sachfragen sind Beschlüsse zu folgenden Anträgen vorgesehen:

  1. a) Antrag auf Schluss der Debatte
  2. b) Antrag auf Ende der Rednerliste
  3. c) Antrag auf Abstimmung
  4. e) Antrag auf Verweisung an ein anderes Gremium

Diese Anträge sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

  • 12 Der Vorstand

12.1        Die Mitglieder des Vorstands sind:

  1. a) Vorsitzender/e
  2. b) Stellvertretender/de Vorsitzender/e
  3. c) Vorstand für Finanzen

12.2        Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch das den Vorsitz innehabende Vorstandsmitglied oder das stellvertretende Vorstandsmitglied jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass das stellvertretende Vorstandsmitglied nur im Verhinderungsfalle des den Vorsitz innehabende Vorstandsmitglieds tätig wird.

12.3        Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB ermächtigt, etwaige zur Eintragung der Satzung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

  • 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

13.1        Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden. Im Rahmen des Haushaltsplans hat der Vorstand Handlungsfreiheit.

13.2        Folgende Aufgaben liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit des Vorstands:

  1. a) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. b) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds über dessen Anerkennung als Trainer und Trainerin nach den Richtlinien des Verbands.
  3. c) Der Vorstand entscheidet über die Ausgabe und Einziehung von Trainer- Trainerinnenlizenzen nach den Richtlinien des Verbands auf Grundlage der Lizenzierungsordnung.
  4. d) Dem Vorstand obliegt die Erstellung und Fortführung einer Lizenzierungsordnung, die die Anerkennung und Lizenzierung von Trainern und Trainerinnen regelt.
  5. e) Dem Vorstand obliegt die Erstellung und Fortführung der Beitragsordnung.
  6. f) Dem Vorstand obliegt die Erstellung und Fortführung der ethischen Richtlinien.
  7. g) Dem Vorstand obliegt die Erstellung und Fortführung der Ausbildungsordnung.
  8. h) Beschlüsse anderer Vereinsorgane brauchen grundsätzlich für ihre Gültigkeit die Zustimmung des Vorstands. Das gilt nicht für die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat
    das Recht, Aufgaben an die Vereinsorgane oder an für bestimmte Aufgaben gebildete Gruppen zu delegieren.

13.3        Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen einzelner Vereinsorgane teilzunehmen und sich zu äußern.

  • 14 Wahl des Vorstands

14.1        Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Mitglied des Vorstands bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt ist. Die Wahl ist geheim.

14.2        Für die Durchführung der Wahl des Vorstands wird ein dreiköpfiger Wahlausschuss aus den Reihen der Mitglieder, die nicht für ein Amt kandidieren, gewählt.

14.3        Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

14.4        Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch eine nachfolgende Person zu ernennen. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das freigewordene Amt durch eine Wahl offiziell besetzt.

14.5        Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • 15 Amtsführung des Vorstands

15.1        Der Vorstand fasst seine Entschlüsse in Vorstandssitzungen, die von den Vorsitz innehabende Vorstandsmitglied und bei dessen/ Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstandsmitglied regelmäßig einberufen werden.

15.2        Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die die Anzahl und Dauer von Sitzungen, Vereins- und Vorstandszielen sowie Aufgabenverteilungen vorstandsintern regelt.

15.3        Er haftet bis zum Gesamtvermögen des Vereins sowie mit seinem privaten Vermögen, wenn er grob fährlässig handelt.

15.4        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind, wobei ein Mitglied Vorstand gemäß § 26 BGB sein muss.

15.5        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und fertigt darüber ein schriftliches Protokoll an.

15.6        Ausgaben können nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen getätigt werden.

  • 16 Trainer- und Trainerinnenversammlung

16.1        Die Trainer- und Trainerinnenversammlung setzt sich aus den vom Verein lizenzierten Trainern und Trainerinnen und mindestens einem Vorstandsmitglied zusammen. Sie findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, statt.

Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg durch den Vorstand durch Übersendung der Tagesordnung und der zur Abstimmung gestellten Anträge. Dabei ist eine Frist von mindesten vier Wochen einzuhalten.

Jedes Mitglied hat ein Anwesenheitsrecht in dieser Versammlung, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Stimm- und wahlberechtigt in der  Versammlung sind die Trainer und Trainerinnen sowie anwesende Vorstandsmitglieder.

Diese Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

16.2        Sie ist in die Erstellung und Fortführung der Ausbildungscurricula, der zu lehrenden Inhalte und deren Definitionen eingebunden.

Die Versammlung gibt eine Beschlussempfehlung an den Vorstand, der auf Grundlage dieser Beschlussempfehlung die Curricula beschließt.

16.3        Über die Trainer- und Trainerinnenversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem/der in der Versammlung gewählten Versammlungsleitenden und Protokollführenden unterzeichnet und dem Vorstand für Ausbildung per E-Mail zugesandt wird. Spätestens 6 Wochen nach der Trainer- und Trainerinnenversammlung wird das Protokoll vom Vorstand per E-Mail an die Trainer und Trainerinnen versandt. Einzelne Trainer und Trainerinnen können beantragen, dass ihnen das Protokoll per Post zugesandt wird.

Das Protokoll gilt als angenommen, wenn kein Trainer und keine Trainerin innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich bei dem/der Versammlungsleitenden dagegen Einspruch erhebt. Über Annahme oder Ablehnung des Einspruchs entscheidet der Vorstand. Die jeweiligen Einsprucherhebenden erhalten hierüber innerhalb von 4 Wochen eine Mitteilung vom Vorstand. Wird der Einspruch nach Ablehnung schriftlich aufrechterhalten, entscheidet die Schlichtungskommission abschließend.

Sollte im Falle der Annahme des Einspruchs eine Ergänzung oder Korrektur des Protokolls erfolgen, ist diese den Trainern und Trainerinnen innerhalb von 14 Tagen schriftlich zuzustellen.

Redaktionelle Änderungen nimmt der Vorstand vor.

Die Protokolle werden beim jeweiligen Vorstand für Ausbildung gesammelt.

  • 17 Schlichtungskommission

17.1        Die Schlichtungskommission ist unabhängig und neutral. Sie besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

17.2        Die Schlichtungskommission unterliegt der Schlichtungsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.

Die Schlichtungskommission nimmt auf schriftlichen Antrag, der an die Schlichtungs-kommission zu richten ist, Schlichtungs- und Schiedsaufgaben gemäß der Schlichtungs-ordnung wahr. Sie kann von jedem Mitglied und jedem Organ angerufen werden.

Zudem wird die Schlichtungskommission abschließend tätig, wenn gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands gem. § 8.3 der Satzung Berufung bei der Schlichtungs­kommission eingelegt wird oder der Einspruch gegen Protokolle der Mitgliederversammlung und Trainer- und Trainerinnenversammlung nach Ablehnung gemäß § 10.9 und §16.3 der Satzung schriftlich aufrechterhalten wird.

17.3        Sie ist vor gerichtlichen Auseinandersetzungen gemäß § 1 der Schlichtungsordnung anzurufen. Ein Gerichtsverfahren ohne die Einschaltung der Schlichtungskommission und einen abschließenden Schiedsspruch ist unzulässig.

17.4        Weitergehend gelten die Vorschriften der zivilen Prozessordnung zum Schiedsgericht.

17.5        Die Protokolle der Schlichtungskommission sind gemäß der Schlichtungsordnung ausschließlich von den Beteiligten und dem Vorstand einzusehen.

  1. Verfahrensregelungen
  • 18 Kassenprüfung

18.1        Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählten Kassenprüfenden geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Die Kassenprüfenden dürfen nicht länger als zwei Wahlperioden hintereinander tätig sein.

18.2        Die Kassenprüfenden sind an keine Weisungen gebunden und haben Zugriff auf alle Vorgänge der Vereinsorganisation und des Vorstands. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizulegen.

Die Kassenprüfenden dürfen nicht dem Vorstand angehören.

18.3        Die Kassenprüfenden können eine Beschlussempfehlung zur Entlastung des Vorstands abgeben.

  • 19 Satzungsänderungen und Auflösung

19.1        Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen werden Stimmenthaltungen gem. § 11.3 nicht mitgezählt.

19.2        Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

19.3        Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine gemäß Auflösungsbeschluss der Mitglieder­versammlung bestimmte gemeinnützige Einrichtung oder Organisation. Ansonsten fällt das gesamte Vermögen an das Land, in dem der Verein seinen Sitz hat, und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

19.4        Zu Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der Vorstand für Finanzen bestellt, sofern nicht die letzte Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt.

  • 20 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung ist gültig mit dem Tag, an dem sie durch das zuständige Amtsgericht eingetragen wird.

  • 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

 

Höchheim/Würzburg, den 20. Mai 2017

 

 

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Marit Steinkopf                                   Kerstin Warkentin                              Gudrun Hock
1. Vorsitzende                                     stellvertretende Vorsitzende            Vorstand Finanz

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